FAQ
Bei einer Scheidung haben die Ehepartner viele Fragen. Dies sind beispielsweise Fragen zum Versorgungsausgleich, zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Trennungsjahr und zum Kindesunterhalt. Häufig ist auch unklar, wie eine Scheidung abläuft und welche Kosten dadurch entstehen.
Hier finden Sie wichtige Hinweise zum Thema Trennung und Scheidung sowie erste Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Wichtige Hinweise:
- Halten Sie den Trennungszeitpunkt in einem gemeinsam mit ihrem/r Ehepartner/in aufgesetzten Dokument fest.
- Nehmen Sie bei einer Trennung alle wichtigen Unterlagen (Ausweise, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Arbeitspapiere, Versicherungsunterlagen, Zeugnisse, behördliche Bescheide, Kontoauszüge, Vertragsunterlagen) mit.
- Wenn Sie Kinder haben, nehmen Sie auch die Unterlagen der Kinder mit.
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über laufende Verbindlichkeiten, gemeinsame Verträge und über vorhandenes Vermögen wie Konten, Bausparverträge, etc.
- Fertigen Sie von gemeinsamen Unterlagen Kopien an (auch von Verdienstnachweisen des Ehegatten).
- Lösen Sie gemeinsame Konten auf und widerrufen Sie Vollmachten Ihres/r Ehepartners/in.
- Ändern Sie als getrennte Lebende Ihre Steuerklasse.
- Machen Sie den Trennungsunterhalt geltend, sofern Sie Anspruch darauf haben.
- Suchen Sie Rat bei einem Anwalt.
Häufig gestellte Fragen
Wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahrs. Die weiteren Voraussetzungen prüft der Anwalt.
Die Trennung beginnt, sobald sich mindestens ein Ehepartner entschließt, getrennte Wege zu gehen, und dies dem anderen unmissverständlich mitteilt.
Das Trennungsjahr selbst muss nicht beantragt werden. Es ist jedoch sinnvoll, ein Dokument aufzusetzen, in dem der Zeitpunkt der Trennung von beiden Ehepartnern bestätigt wird. Oder ein Anwalt teilt dies dem anderen Ehepartner durch ein Schreiben mit.
Getrenntlebend bedeutet in steuerlicher Hinsicht, dass die Privilegien in Bezug auf die gemeinsame Wahl der Steuerklassen zum Ende des Jahres, in dem Sie sich trennen, wegfallen.
Es ist wichtig, dass für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich vorliegt und die Ehepartner auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kein gemeinsames Leben führen. Zusätzlich müssen getrennte Haushaltskassen geführt und die Arbeiten im Haushalt getrennt voneinander erledigt werden.
Problematisch bei einer Trennung, die innerhalb einer gemeinsamen Wohnung vollzogen wird:
Wenn sich ein Ehepartner nicht scheiden lassen möchte, kann er nach Ablauf des Trennungsjahres behaupten, dass keine Trennung stattgefunden hat und so die Scheidung verhindern.
Im Zweifelsfall muss vor Gericht bewiesen werden, dass eine Trennung vollzogen wurde. Im Idealfall halten die Ehepartner den Zeitpunkt der Trennung in einem Vertrag fest.
Sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist, können Sie einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Der Antrag muss von einem Anwalt ausgearbeitet sein und beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Das Familiengericht wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages den Ehepartner auffordern, dem Antrag zuzustimmen oder Gründe für eine Ablehnung des Antrages anzugeben. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, wird ein Verhandlungstermin für die Scheidung anberaumt.
Zu diesem Termin müssen beide Ehepartner vor dem Familiengericht erscheinen. Beim Scheidungstermin (mündliche Verhandlung) wird das Scheidungsgericht prüfen, ob die Angaben der Ehepartner zutreffend sind und das Trennungsjahr abgelaufen ist. Bejahen die Ehepartner daraufhin die Frage danach, ob sie die Ehe nicht mehr fortsetzen möchten, wird das Amtsgericht die Ehe scheiden (Scheidungsbeschluss).
Die Ehepartner können gegen den Scheidungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig und die Ehe ist geschieden.
Nein, es ist ausreichend, wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Beachten Sie dabei bitte, dass ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehepartner nicht erlaubt ist. Der andere Ehepartner stimmt der Scheidung zu. Dafür ist kein Anwalt erforderlich.
Mindestens ein Ehepartner muss durch einen Anwalt vertreten werden, denn der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt aufgesetzt und beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.
Was ist ein Scheidungsantrag?
Das gerichtliche Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Dieser muss von einem Anwalt aufgesetzt und beim Familiengericht eingereicht werden. Die Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn diese zuvor von mindestens einem Ehepartner beantragt wurde.
Für die Einreichung der Scheidung werden sowohl bei streitigen wie auch einvernehmlichen Scheidungen folgende Unterlagen benötigt:
- eine Kopie der Heiratsurkunde
- eine Kopie der Geburtsurkunde minderjähriger Kinder
- ggf. eine Kopie des Ehevertrages, der Scheidungsfolgenvereinbarung oder der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten, wird zusätzlich folgendes benötigt:
Weitere Angaben, die für eine Scheidung benötigt werden:
- vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
- Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des Ehegatten
- Staatsangehörigkeit der Ehegatten
- monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten
- Name, Geburtsdatum und Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
- Anschrift der letzten gemeinsamen Wohnung
- Datum der Trennung
- Datum des Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung und die Angabe, wer ausgezogen ist
- ein Hinweis, wenn bei folgenden Punkten Streit besteht: Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, nachehelicher Unterhalt
Die Entscheidung des Gerichts, mit der die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ist der Scheidungsbeschluss.
Als Scheidungsurkunde dient die Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses, die den Rechtskraftvermerk enthält. Durch deren Vorlage kann die rechtskräftige Scheidung nachgewiesen werden. Geschieden ist man seit dem Tag der Rechtskraft.
Wird nur der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht, entscheidet das Gericht nur über die Scheidung als solche und von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Das Gericht fällt ohne entsprechende Anträge keine Entscheidungen zum Zugewinn, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht oder Umgangsrecht.
Die zusätzlichen Anträge können über Ihren Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht entscheidet im Scheidungsverbund über das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Rechte an Ehewohnung und Hausrat oder im isolierten Verfahren über Umgangsrecht, Trennungs- und Kindesunterhalt minderjähriger Kinder.
Ehepartner erwerben während der Ehe Rentenansprüche für ihre Altersrente. Diese werden durch den Versorgungsausgleich jeweils hälftig ausgeglichen, so dass jeder Ehepartner die gleiche Altersversorgung aus der Ehe erhält.
Das Scheidungsgericht fordert Angaben über die gesetzliche, betriebliche und private Altersversorge an und holt bei den Versorgungsträgern entsprechende Auskünfte zur Durchführung des Ausgleichs ein.
Bitte beachten Sie:
Durch einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch gerichtliche Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein außergerichtlicher, rechtswirksamer Vertrag, der vor oder während des gerichtlichen Scheidungsverfahren einvernehmlich abgeschlossen wird. So erhalten die Ehepartner die Möglichkeit, rechtliche und wirtschaftliche Fragen einvernehmlich zu regeln.
Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?
Beide Elternteile haben für eheliche Kinder das gemeinsame Sorgerecht.
Solange die Ehepartner bei der Scheidung keine Anträge über das Sorgerecht stellen, ändert sich durch Trennung oder Scheidung nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Auch nach der Scheidung habe beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Auf Antrag kann das Gericht bei der Scheidung das Sorgerecht insgesamt oder Teilbereiche auf einen Elternteil allein übertragen.
Durch das Umgangsrecht soll die Bindung zwischen Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, gefördert werden. Können sich die Eltern bezüglich das Umgangsrechts nicht einigen, wird zunächst das Jugendamt vermittelnd eingreifen. Kommt auch mithilfe des Jugendamtes keine Einigung zustande, so kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das über das Umgangsrecht entscheidet.
Auch das Familiengericht versucht zunächst, eine einvernehmliche Regelung mit beiden Elternteilen zu finden. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Familiengericht per Beschluss über das Umgangsrecht.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Zunächst ist die Unterscheidung zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt wichtig:
Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Betreuungsunterhalt – dieser umfasst die Erziehung und Betreuung des Kindes.
Das andere Elternteil erbringt den Barunterhalt – dieser umfasst Geldzahlungen. Die Höhe des Barunterhalts wird anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Was ist der Ehegattenunterhalt?
Der Trennungsunterhalt (für die Zeit zwischen Trennung und Ehescheidung) wird vom nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) unterschieden.
Der Trennungsunterhalt muss in einem gesonderten Antragsverfahren geltend gemacht werden.
Der nacheheliche Unterhalt kann im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass beide Ansprüche gesondert geltend gemacht werden müssen. Der Trennungsunterhalt verwandelt sich durch die Scheidung der Ehe nicht automatisch in den nachehelichen Unterhalt.
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen. Die Höhe der Gebühren wird anhand des Verfahrenswertes ermittelt. Dieser wird durch das Familiengericht festgelegt. Entscheidend ist dafür das Nettoeinkommen der Eheleute bei Einreichung des Scheidungsantrages.
Ich führe eine vorläufige Berechnung im Rahmen des Beratungsgespräches durch und erläutere die zu erwartenden Kosten. Dabei prüfe ich auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe.